Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma neo-GARDEN GmbH & Co. KG
1. Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen Auftraggeber und der Firma neo-GARDEN GmbH & Co. KG (nachfolgend Auftragnehmer genannt). Wird dem Auftraggeber auch der Montageauftrag erteilt, so gelten für die Durchführung der Montage die untenstehenden Montagebedingungen. Ausgenommen für den Fall der schriftlichen Bestätigung seitens des Auftragnehmers wird abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers hiermit ausdrücklich auch für zukünftige Geschäfte widersprochen.
2. Vertragsschluss
Der Auftraggeber ist mit seiner Unterschrift unter den Auftrag an diesen gebunden (Antrag). Der Auftragnehmer nimmt den Auftrag durch schriftliche Bestätigung an (Annahme). Bestätigt der Auftragnehmer den Auftrag nicht schriftlich binnen drei Wochen ab dem Tag der Unterzeichnung durch den Auftraggeber, so ist der Auftraggeber an seinen Antrag nicht mehr gebunden, wenn er dem Auftragnehmer schriftlich eine Nachfrist für die Auftragsbestätigung von sieben Tagen gesetzt hat und die Auftragsbestätigung (Annahme) auch bis zum Ablauf dieser Frist nicht erfolgt. Erteilt der Verbraucher den Auftrag auf elektronischem Wege, wird der Auftragnehmer den Zugang der Auftragserteilung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine rechtsverbindliche Annahme dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Der Auftraggeber versichert mit seiner Unterschrift, soweit er als Grundstückseigentümer zeichnet, in seiner Verfügungsmacht über das Grundstück und in seiner Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt zu sein, im übrigen vom Eigentümer bevollmächtigt zu sein. Der Auftragnehmer bedient sich zur Erfüllung ihrer Leistungen des jeweiligen Herstellerwerkes. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die Forderung gegen den Auftraggeber aus diesem Vertrag an das jeweilige Herstellerwerk abgetreten werden kann. Mit Unterschrift des Auftraggebers werden die Feinmaße bzw. Feinmaßzeichnung Vertragsbestandteil.
3. Preise
Die vereinbarten Preise gelten für die jeweils angegebenen Stückzahl, Maße und Konstruktionsarten. Ändern sich nach Vertragsschluss Stückzahlen, Maße oder Konstruktionsarten, so werden die vereinbarten Preise bzw. der Gesamtpreis der Änderung entsprechend herabgesetzt bzw. erhöht. Sind seit Vertragsabschluß mindestens vier Monate vergangen und ändern sich danach Löhne oder Materialpreise, so ist der Auftragnehmer zu einer angemessenen Preiserhöhung berechtigt, es sei denn, dass eine längere Preisgarantie vereinbart worden ist. Der Auftraggeber hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
4. Lieferung, Lieferzeit
Die Lieferung erfolgt an den vom Auftraggeber genannten Ort, im allgemeinen an die Baustelle, und unbeschadet behördlicher Genehmigungen. Abrufaufträge ohne Fristen sind vom Auftraggeber so rechtzeitig abzurufen, dass die Lieferung spätestens ein Jahr nach Auftragerteilung erfolgen kann. Termine und Fristen für Lieferungen sind nur verbindlich, wenn sie von dem Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Vertragspflichten erfüllt hat, insbesondere die von ihm beizubringenden Unterlagen eingegangen sind und die verbindlichen Maße beim Auftragnehmer vorliegen. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Auftraggeber, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist - mindestens aber drei Wochen - zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Das gilt nicht, soweit der Auftragnehmer eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Soweit von dem Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände die Lieferung verzögern, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Bei unangemessener Verzögerung sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Waren, die der Auftragnehmer nicht selbst herstellt, ist richtige und rechtzeitige Belieferung vorbehalten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung des Auftragnehmers nicht zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich erstattet.
5. Gefahrtragung
Ist der Auftraggeber Unternehmer iSd. § 14 BGB geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über. Ist der Auftraggeber Verbraucher iSd. § 13 BGB geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auch bei Versendung erst mit der Übergabe der Ware auf den Auftraggeber über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so hat er die Kosten der Lagerhaltung zu tragen.
6. Mängelrüge
Ist der Auftraggeber Unternehmer iSd. § 14 BGB muss er offensichtliche Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferung innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der schriftlichen Mängelrüge. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Verbraucher iSd. § 13 BGB müssen dem Auftragnehmer innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferung schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung beim Hersteller. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Auftragnehmers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Auftraggeber. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Transportschäden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und dem Frachtführer gegenüber zu dokumentieren.
7. Gewährleistung
Mängel der Ware werden durch den Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung behoben, wobei ihm für die Vornahme der Nacherfüllung eine Frist von mindestens vier Wochen einzuräumen ist. Der Auftragnehmer kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie mit nur unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist die Ersatzlieferung erneut mangelhaft, so ist dem Auftragnehmer auf sein Verlangen nochmals die Möglichkeit zur Beseitigung des Mangels bzw. Neuherstellung innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen einzuräumen. Nur wenn der Auftragnehmer seinen unter vorgenannten übernommenen Gewährleistungsverpflichtungen innerhalb der genannten Fristen nicht nachkommt oder die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt, ist der Auftraggeber berechtigt, eine angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Selbstvornahme, Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche für neu hergestellte Sachen zwei Jahre ab Abnahme des Werkes. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist für neu hergestellte Sachen ein Jahr ab Abnahme des Werkes. Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche bei einem Bauwerk beträgt zwei Jahre ab Abnahme der gesamten Leistung.
8. Haftung
Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen sind ausgeschlossen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für die Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmer. In den Fällen der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung auf den Ersatz vorhersehbarer und typischer Schäden. Für Mängel, die auf falsche Behandlung und Bedienung der gelieferten Ware zurückzuführen sind, hat der Auftragnehmer nicht einzustehen.
9. Rücktritt vom Vertrag
Tritt der Auftraggeber mit Einverständnis des Auftragnehmers vor Fertigung der in Auftrag gegebenen Waren vom Vertrag zurück, so ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Abstandsentschädigung in Höhe von 15 % des Auftragswertes zu beanspruchen, es sei denn der Auftraggeber kann nachweisen, dass der dem Hersteller durch den Rücktritt entstandene Schaden wesentlich niedriger ist. Ein Rücktritt vom Vertrag nach Fertigstellung und / oder Abnahme ist ausgeschlossen.
10. Zahlung
Die Zahlungen sind gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages in bar bzw. durch Überweisung zu leisten. Sie gelten erst dann als erfolgt, wenn sie beim Auftragnehmer eingegangen sind, Überweisungen nach Eingang der Gutschrift. Skontoabzüge sind nur dann berechtigt, wenn sie in den Auftragsunterlagen schriftlich festgehalten werden. Ist der Auftraggeber Verbraucher iSd. § 13 BGB, hat er während des Zahlungsverzugs die Geldschuld in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Ist der Auftraggeber Unternehmer iSd. § 14 BGB, hat er während des Zahlungsverzuges die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behält sich der Auftragnehmer vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder anerkannt wurden. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen tatsächlich vorhandener oder behaupteter Mängel ist dem Auftraggeber nur gestattet, wenn er kein Kaufmann iSd. Handelsgesetzbuches ist. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht. Macht der nichtkaufmännische Auftraggeber von diesem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so ist dieses auf den Teil des geschuldeten Betrages beschränkt, dessen Einbehaltung unter Berücksichtigung der Kosten für die Beseitigung der behaupteten Mängel in ihrem Verhältnis zum gesamten geschuldeten Betrag nicht gegen Treu und Glauben verstößt. Bei Bauleistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, den von dem Auftraggeber einbehaltenen Betrag durch Bankbürgschaft - befristet auf die Gewährleistungszeit
- abzulösen.
11. Nebenabreden
Ergänzende oder von dem Liefervertrag nebst "Vereinbarungen über Lieferung und Zahlung" abweichende zwischen den Außendienstmitarbeitern der Verkaufsbüros des Auftragnehmers und dem Auftraggeber getroffene Abmachungen sind für den Auftragnehmer nur dann verbindlich, wenn diese von ihm schriftlich bestätigt worden sind. Treffen Außendienstmitarbeiter mit dem Auftraggeber dahingehend Abmachungen, dass der Auftraggeber für von ihm vermittelte Aufträge mit Dritten eine Vermittlungsprovision erhalten soll, so wird hierdurch der Auftragnehmer nicht verpflichtet. Es handelt sich dann ausschließlich um eine vertragliche Beziehung zwischen dem Handelsvertreter bzw. Verkäufer und dem Auftraggeber. Die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer bleiben unberührt.
12. Eigentumsvorbehalt
Bei Verträgen mit Verbrauchern iSd. § 13 BGB behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bzw. Werklohnes vor. Bei Verträgen mit Unternehmern iSd. § 14 BGB behält sich der Auftragnehmer das Eigentum der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bei einer etwaigen Verjährung der Forderung des Auftragnehmers unberührt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer den Zugriff auf die Ware, etwa im Falle der Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Solange die Ware unter Eigentumsvorbehalt steht, darf der Auftraggeber dieselbe ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht an andere herausgeben.
13. Erfüllungsort und Gerichtstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis sowie Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringende Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen ist der vom Auftragnehmer. Dies ist auch der Fall, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Für Streitigkeiten über die Gültigkeit dieses Vertrages und aus diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Montagebedingungen des Auftragnehmers
1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Liefertermin auch die baulichen Voraussetzungen für eine einwandfreie und reibungslose Montage gegeben sind. Er ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, eine Montage zum vereinbarten Liefertermin nicht sofort begonnen werden, oder nicht vollständig erfolgen kann.
2. Für die Montage werden normale Einbauverhältnisse, die eine ungehinderte Durchführung ohne besondere Zusatzarbeiten ermöglichen, vorausgesetzt. Die Mitlieferung der Befestigungsmaterialien ist im vereinbarten Montagezuschlag enthalten. Nicht enthalten sind indes Abdichtungs-, Isolier-, Versiegelungs-, Maurer-, Putz-, Maler-, Tischler- u.ä. Arbeiten.
3. Soweit die vorgenannten oder andere Zusatzarbeiten erforderlich werden, können diese auf Bestellung des Auftraggebers von der vom Auftragnehmer beauftragten Montagefirma gegen gesonderte Berechnung der anfallenden Lohn- und Materialkosten ausgeführt werden. In diesem Fall besteht ein Vertragsverhältnis nur zwischen dem Auftraggeber und der mit der Durchführung der zusätzlichen Arbeiten beauftragten Montagefirma.
4. Bei Mitlieferung von Rollläden hat das Aufstemmen der Öffnungen für Gurtwickler-Mauerkästchen auftraggeberseits zu erfolgen.
5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der Montage von der bisherigen Begleichung der bei Ablieferung der bestellten Ware auf der Baustelle fällig gewordenen Zahlung abzüglich 10 % abhängig zu machen. Der Restbetrag ist zu bezahlen, wenn die Montagearbeiten abgenommen wurden oder als abgenommen gelten. Die Monteure sind zum Inkasso der fällig gewordenen Zahlung/Restzahlung nur ermächtigt, wenn sie eine Inkassovollmacht des Auftragnehmers vorlegen.
6. Für Schäden, die bei der Montage im bzw. am Haus des Auftraggebers oder an anderen Gegenständen entstehen, hat der Auftragnehmer nur einzustehen, wenn diese auf grobem Verschulden der Monteure beruhen.
7. Wird beim techn. Aufmaß festgestellt, dass die Montage aus technischen Gründen in der vorgesehenen Weise nicht möglich ist, so ist der Auftragnehmer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, ohne das der Auftraggeber zur Geltendmachung eines etwaigen Schadens berechtigt ist.
8. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Montagevertrag ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
neo-GARDEN GmbH & Co. KG, Forstweg 1, 99439 Am Ettersberg